Elektronische Zigarette kein Arzneimittel

23.04.2012 14:10 | Dampfzigarette.de - News & Highlights

Heute mal ein Urteil FÜR die elektronische Zigarette :

Das Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Antragsgegner) hat durch einstweilige Anordnung die Warnungen des Gesundheitsministeriums zur E-Zigarette vom 16. Dezember 2011 untersagt.

Das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hatte in einer Pressemeldung vor nikotinhaltigen E-Zigaretten gewarnt, E-Zigaretten und das dazugehörige niktinhaltge Liquid als Arzneimittel anzusehen und den Handel strafbar zu machen.  Am selben Tag informierte das Ministerium die Bezirksregierungen über die nach seiner Meinung bestehende Rechtslage. Nikotin sei eine pharmakologisch wirkende Substanz und nikotinhaltige Liquids unterlägen als Funktionsarzneimittel dem Arzneimittelrecht. Die E-Zigarette als Applikator unterliege dem Medizinproduktegesetz. Der Erlass wurde auch allen Apotheken im Bereich der Apothekerkammer Nordrhein zur Kenntnis gegeben und zwar mit dem Zusatz „Bitte informieren Sie auch Ihre Mitarbeiter/innen“.

Die Antragstellerin, eine Firma welche ebenfalls E-Zigaretten vertreibt, beantragte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, dem Ministerium diese Äußerungen zu untersagen. Diesen Antrag wurd ejedoch abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs erwähnten Beschluss die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und dem Antragsbegehren im Wesentlichen stattgegeben.

Die Begründung lautet wie folgt:

Mit Rücksicht auf die Berichterstattung in den Medien zur Verkehrsfähigkeit der E-Zigarette spreche Überwiegendes dafür, dass die streitigen Äußerungen des Ministeriums wie ein Verbot wirkten. Deshalb sei die rechtliche Einschätzung des Ministeriums nicht nur auf seine Vertretbarkeit zu überprüfen, vielmehr habe das Gericht eine eigene rechtliche Wertung am Maßstab des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes vorzunehmen. Danach seien die Äußerungen rechtswidrig. Die E-Zigarette und ein nikotinhaltiges Liquid unterfielen weder dem Arzneimittelgesetz noch dem Medizinproduktegesetz. Das Liquid erfülle nicht die gesetzlich normierten Voraussetzungen eines Arzneimittels. Es stehe nicht die Entwöhnung vom Nikotinkonsum oder die Linderung einer Nikotinabhängigkeit im Vordergrund. Die E-Zigarette nebst Zubehör habe auch keine für ein Arzneimittel erforderliche therapeutische oder prophylaktische Zweckbestimmung.

 

 

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